Der Schi-Club Hülben
wurde am 18.Januar 1970 gegründet.
§ 1 Name und Sitz des Clubs
§ 2 Zweck des Schi-Clubs
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge der Mitglieder
§ 8 Leitung und Verwaltung
§ 9 Kassenprüfung
§10 Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe des
SC
§11 Die Hauptversammlung
§12 Die außerordentliche Hauptversammlung
§13 Auflösung des Clubs
§1 Name
und Sitz des Clubs
Der Schiclub Hülben e.V. 1970 mit Sitz in Hülben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung. Der SC ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Urach eingetragen.
§2 Zweck
des Schi-Clubs
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schisports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines Schiliftes, Durchführung von Schikursen und Schiausfahrten. Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1.) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle
Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden.
2.) Dem Aufnahmeantrag eines Jugendlichen unter 18 Jahren kann nur nach Vorlage
einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten
zugestimmt werden.
3.) Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch die Beitrittserklärung
die Satzung des SC anzuerkennen und zu achten.
4.) Mitglieder, die sich um den SC besondere Verdienste erworben haben, können
auf Beschluß der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
![]()
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Clubveranstaltungen.
Ausnahmen werden durch Ausschußbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den Club nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge
zu leisten, die von der Clubleitung zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erlassene
Anordnung zu respektieren.
Mitglieder, die die Clubinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht
davon ablassen, können aus dem SC ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn
die Clubbeiträge nach Fälligkeit trotz wiederholter Mahnung nicht innerhalb einer Frist
von einem Monat beglichen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§6 Erlöschen
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt
ist zum Jahresende möglich, wenn eine Kündigung der Mitgliedschaft 4 Wochen vorher
erfolgt ist. Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
Ein Clubmitglied kann durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist
berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, deren Beschluß
endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes
Anrecht an den SC und seiner Einrichtung. Sie haben den Ausweis abzugeben.
§7 Beiträge
der Mitglieder
Die an die SC-Kasse zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden von der Haupt-
versammlung festgelegt.
§8 Leitung
und Verwaltung
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende
Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
Sportwart (nordisch)
Sportwart (alpin)
Tourenwart
2 Beisitzern
2. Im Bedarfsfalle können jederzeit von der Hauptversammlung weitere Personen
in den Ausschuß gewählt werden.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 51 % des Vorstandes anwesend
sind, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Die Beschlüsse werden mit Stim-
menmehrheit gefasst, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
4. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Clubs. Ihm obliegt es,
die Veranstaltungen des SC festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung
bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Sämtliche Sitzungen müssen protokolliert werden.
5. Fallen Vorstandmitglieder innerhalb einer Wahlperiode aus, sei es durch Tod,
Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, bis zu drei Ersatzleute zu wählen,
die an die Stelle der Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung treten.
Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Verwendung. Fällt dieser
aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl des
1. Vorsitzenden einzuberufen.
6. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
je mit Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden zu handeln berechtigt sein.
§9 Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Diese haben
mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung
Bericht abzulegen.
§10 Ehrenamtliche
Tätigkeit der Organe des SC
Alle Organe des Schi-Clubs Hülben e.V. 1970 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Die
Hauptversammlung
Der Schi-Club ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V., dessen Satzung er an-
erkennt. Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung,
Spielordnung, Disziplinarordnung und dgl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§12 Die
Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeboten Hülben.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den Vorsitzenden und
den Kassier sowie der Abteilungsleiter
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands und des Kassier's
d) Beschlußfassung der Anträge
e) Neuwahlen
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung
beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht
mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge,
die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Clubs
oder
mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse
für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder
schriftlich gefordert wird.
§ 13 Auflösung
des Clubs
Die Auflösung des SC kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ausgekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte
des Clubs abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereins-
vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen.